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AGB

§1 Gel­tungs­be­reich

  1. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend AGB genannt) sind Grund­la­ge und Bestand­teil aller Ver­trags­ver­hält­nis­se zwi­schen der Fir­ma EVENTDOCK Ver­an­stal­tungs­dienst­leis­tun­gen Grund­mann & Dziob GbR und ihren Ver­trags­part­nern (nach­fol­gend Mie­ter genannt), wel­che die Anmie­tung und den Ver­kauf von Gegen­stän­den und hier­mit zusam­men­hän­gen­de Sach- und Dienst­leis­tun­gen von der EVENTDOCK Ver­an­stal­tungs­dienst­leis­tun­gen Grund­mann & Dziob GbR zum Gegen­stand haben.
  2. Die nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich. Von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­de all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Mie­ters haben kei­ne Gültigkeit.

§2 Ange­bot und Vertragsschluss

  1. Die Ange­bo­te der Fir­ma EVENTDOCK Ver­an­stal­tungs­dienst­leis­tun­gen Grund­mann & Dziob GbR sind grund­sätz­lich frei­blei­bend und unver­bind­lich. Die Auf­trags­er­tei­lung durch den Mie­ter sowie die Auf­trags­be­stä­ti­gung durch die EVENTDOCK Ver­an­stal­tungs­dienst­leis­tun­gen Grund­mann & Dziob GbR bedür­fen zur Rechts­wirk­sam­keit der Schriftform.
  2. Die ent­spre­chen­de Auf­trags­er­tei­lung des Mie­ters ist ein bin­den­des Ange­bot. Unse­re Ange­bo­te wer­den erst mit Ertei­lung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung, die auch in Form einer Rech­nung erteilt wer­den kann, und dem Ein­gang der Anzah­lung in Höhe von 30% der Auf­trags­sum­me auf dem Geschäfts­kon­to verbindlich.
  3. Die Ver­wen­dung von Nor­men, Maßen, Zeich­nun­gen und Abbil­dun­gen in Pro­spek­ten, Ange­bo­ten oder Ver­trags­un­ter­la­gen dient ledig­lich der Pro­dukt­be­schrei­bung und stellt kei­ne Zusi­che­rung von Eigen­schaf­ten da. Eine Wei­ter­ga­be oder Ver­wen­dung ist grund­sätz­lich unzu­läs­sig und kann ent­spre­chend geahn­det werden.

§3. Prei­se und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stim­mung nichts ande­res ergibt, gel­ten unse­re Prei­se ab Werk und beinhal­ten ins­be­son­de­re nicht den Trans­port, Auf- und Abbau, Über­nach­tung, Spe­sen sowie Betreu­ung durch unse­re Tech­ni­ker. Die­se Kos­ten wer­den eben­so wie Nacht­auf­bau­ten und Umbau­ten ggf. geson­dert in Rech­nung gestellt.
  2. Trans­port- und alle sons­ti­gen Ver­pa­ckun­gen nach Maß­ga­be der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung wer­den nicht zurück­ge­nom­men. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, für eine Ent­sor­gung der Ver­pa­ckung auf eige­ne Kos­ten zu sor­gen. Ver­sen­dun­gen neh­men wir für den Kun­den und auf des­sen Gefahr vor. Sofern der Kun­de es wünscht, wer­den wir die Lie­fe­rung durch eine Trans­port­ver­si­che­rung ein­de­cken; die inso­weit anfal­len­den Kos­ten trägt der Kunde.
  3. Die gesetz­li­che Umsatz­steu­er ist ausgewiesen.
  4. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung net­to (ohne Abzug) bei Miet-Vor­gän­gen und den damit ver­bun­de­nen zusätz­li­chen Leis­tun­gen sofort nach Rech­nungs­zu­gang zur Zah­lung fäl­lig. Bei Ver­kauf-Vor­gän­gen ist die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung net­to (ohne Abzug) per Vor­kas­se fällig.
  5. Sämt­li­che Zah­lun­gen wer­den grund­sätz­lich auf die ältes­te Schuld des Kun­den ange­rech­net. Anders­lau­ten­de Til­gungs­be­stim­mun­gen des Kun­den sind nicht zuläs­sig und damit unbe­acht­lich. Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Kun­den nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder von uns aner­kannt sind. Außer­dem ist er zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

Ist die Erfül­lung unse­rer Zah­lungs­an­sprü­che wegen einer nach Ver­trags­ab­schluss ein­ge­tre­te­nen oder bekennt gewor­de­nen Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Kun­den gefähr­det, so kön­nen wir noch nicht aus­ge­lie­fer­te Pro­duk­te zurück­hal­ten. In die­sem Fall wer­den zudem ohne beson­de­re Auf­for­de­run­gen sämt­li­che unse­rer For­de­run­gen gegen­über dem Kun­den sofort zur Zah­lung fällig.

§ 4. Annah­me- und Lieferverzug

  1. Kommt der Kun­de in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir berech­tigt, den uns inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che blei­ben vorbehalten.
  2. Ver­sand und Gefahren­über­gang
    Der Ver­sand der Gerä­te erfolgt auf Kos­ten und Gefahr des Mie­ters / Käu­fers und wird von uns nach opti­ma­len Gesichts­punk­ten aus­ge­wählt. Der Gefahren­über­gang tritt ein bei Abho­lung durch den Mie­ter oder sobald wir die Sache dem Spe­di­teur, dem Fracht­füh­rer oder der sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Per­son aus­ge­lie­fert hat. Die Trans­port­zeit gilt als Mietzeit.
  3. Bereit­stel­lung und Lie­fe­run­gen
    Die Ver­ein­ba­rung eines Kauf- oder Miet­ter­mins erfolgt unter dem Vor­be­halt recht­zei­ti­ger Lie­fer­mög­lich­keit. Wird die Ein­hal­tung des Ter­mins aus von uns zu ver­tre­ten­den Um-stän­den unmög­lich und ist eine Ver­schie­bung des Lie­fer­be­ginns für den Kun­den nach-weis­lich ohne Inter­es­se, kann der Kun­de vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen ist aus­ge­schlos­sen. Unvor­her­ge­se­he­ne, von uns nicht zu ver­tre­ten­de Ereig­nis­se, gleich­gül­tig ob bei uns oder einem unse­rer Lie­fe­ran­ten, wie z.B. Streik, Aus­sper­rung, Unfall­scha­den, Betriebs­stö­run­gen etc. berech­ti­gen uns unter Aus­schluss von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen des Kun­den vom Ver-trag zurück­zu­tre­ten oder den Lie­fer­be­ginn um die Dau­er der Ver­hin­de­rung hin­aus­schie­ben. Für fahr­läs­sig von uns ver­ur­sach­tem Lie­fer­ver­zug bzw. Unmög­lich­keit oder Unver­mö­gen haf­ten wir, und zwar nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ansons­ten nur soweit es sich um die Ver­let­zung der wesent­li­chen Ver­trags­pflicht han­delt; auch in die­sem Fall ist aber die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt.

§ 5. Mängelgewährleistung

Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Kun­den set­zen vor­aus, dass die­ser ihm oblie­gen­den Unter­su­chungs- und Rüge­ver­pflich­tun­gen ins­be­son­de­re nach §§ 377, 378 HGB ord­nungs­ge­mäß und recht­zei­tig nach­ge­kom­men ist. Män­gel eines Teils der gelie­fer­ten Pro­duk­te berech­ti­gen nicht zum Rück­tritt vom Ver­trag und/oder zur 5. Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung, es sei denn, dass die Teil­lie­fe­rung für den Kun­den ohne Inter­es­se ist. Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10 % kön­nen nicht bean­stan­det wer­den. Soweit ein von uns ver­tre­te­ner Man­gel des von uns zu lie­fern­den Pro­dukts vor­liegt, sind wir nach unse­rer Wahl zur Man­gel­be­sei­ti­gung oder zur Ersatz­lie­fe­rung berech­tigt. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kun­de nach sei­ner Wahl nur berech­tigt, Wand­lung (Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges) oder eine ent­spre­chen­de Her­ab­set­zung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung (Min­de­rung) zu ver­lan­gen. Soweit dem Pro­dukt eine zuge­si­cher­te Eigen­schaft fehlt, haf­ten wir dar­über hin­aus nach den maß­geb­li­chen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen auf Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der jewei­li­gen Zusi­che­rung sich ledig­lich auf die Ver­trags­ge­mäß­heit der zugrun­de Lie­fe­rung, nicht aber auf das Risi­ko von Man­gel­fol­ge­schä­den erstreck­te. Für ein­fach fahr­läs­si­ge Ver­trags­ver­let­zun­gen haf­ten wir nur, und zwar nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, sofern wir schuld­haft eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht (Kar­di­nal­pflicht) ver­let­zen; in die­sem Fall ist aber die Scha­dens­er­satz­haf­tung eben­falls auf den vor­her­seh-baren typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt. Im Übri­gen in die Scha­dens­er­satz­haf­tung aus­ge­schlos­sen. Ins­be­son­de­re haf­ten wir nicht für Schä­den, die nicht am gelie­fer­ten Pro­dukt selbst ent­stan­den sind, Die zwin­gen­den Bestim­mun­gen des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes blei­ben unberührt.

§ 6. Gesamthaftung

Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung auf Scha­dens­er­satz als in den vor­ste­hen­den Zif­fern, ins­be­son­de­re Zif­fern 4. und 5. vor­ge­se­hen ist ohne Rück­sicht auf die Rechts­na­tur des gel­tend gemach­ten Anspruchs aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluss, posi­ti­ver Ver­trags­ver­let­zung oder wegen delikt­i­scher Ansprü­che ins­be­son­de­re gemäß § 823 BGB. Soweit die Scha­dens­er­satz­haf­tung und gegen­über aus­ge­schlos­sen oder ein­ge­schränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Scha­dens­er­satz­haf­tung unse­rer Ange­stell­ten, Arbeit­neh­mer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7. Gericht­stand und Erfüllungsort

Erfül­lungs­ort und Gericht­stand ist Dort­mund, wir sind jedoch berech­tigt, den Kun­den auch an sei­nem Wohn­sitz­ge­richt zu ver­kla­gen. Es fin­det aus­schließ­lich deut­sches Recht Anwen­dung
B) Son­der­be­din­gun­gen im Miet­ser­vice neben unter A) gere­gel­ten Bedin­gun­gen gilt im Miet­ser­vice zusätz­lich Folgendes

  1. Miet­zeit
    Die Pro­duk­te wer­den nur für eine Peri­ode von min­des­tens einem Tag ver­mie­tet. Die Miet­zeit beginnt, wenn nichts ande­res ver­ein­bart, mit der Aus­lie­fe­rung von unse­rem Lager und endet mit dem Wie­der­ein­tref­fen der Miet­sa­che in unse­rem Lager.
  2. Rück­lie­fe­rung durch den Kun­den
    Gemie­te­te Pro­duk­te müs­sen, wenn nichts ande­res ver­ein­bart, spä­tes­tens bis 12:00 Uhr an dem auf den letz­ten Miet­tag fol­gen­den Tag in unse­rem Lager wie­der ein­ge­gan­gen sein. Hält der Kun­de den Rück­lie­fer­ter­min nicht ein, gerät der Kun­de in Ver­zug und ist zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet. Als Min­dest­scha­den hat der Kun­de die ver­ein­bar­te Tages­mie­te zuzüg­lich 50% zu zah­len. Dabei ist der Kun-de berech­tigt, uns nach­zu­wei­sen, dass uns als Fol­ge des Ver­zu­ges kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist. Falls wir in der Lage sind, einen höhe­ren Ver­zugs­scha­den nach­zu­wei­sen, sind wir berech­tigt, die­sen gel­tend zu machen.
  3. Gerä­te Siche­rung
    Der Kun­de ist ver­pflich­tet, dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die ver­mie­te­ten Pro­duk­te nicht beschä­digt wer­den bzw. ver­lo­ren gehen. Der Kun­de hat die ver­mie­te­ten Pro­duk­te in sorg­fäl­ti­ger Art und Wei­se zu gebrau­chen und dabei ins­be­son­de­re unse­re Wartungs‑, Pfle­ge- und Gebrauchs­an­wei­sun­gen zu befol­gen. Der Kun­de ist bei Anlie­fe­rung ver­pflich­tet, die gelie­fer­ten Pro­duk­te auf Voll­stän­dig­keit zu prü­fen. Bei Rück­ga­be kann der Kun­de nicht mehr ein­wen­den, dass feh­len­de Gerä­te nicht mit ange­lie­fert wur­den. Beim von dem Kun­den zu ver­tre­ten­den Ver­lust oder irrepa­ra­bler Beschä­di­gung der gemie­te­ten Gerä­te ist der Kun­de ver­pflich­tet, uns die Kos­ten für die Neu­an­schaf­fung zu erset­zen. Ein Abzug Neu für Alt ist aus­ge­schlos­sen. Dem Kun­den bleibt vor­be­hal­ten, nach­zu­wei­sen, dass uns in Fol­ge des Ver­lus­tes bzw. irrepa­ra­bler Beschä­di­gung ein gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist. Wir sind berech­tigt, von dem Kun­den einen über die Neu­an­schaf­fungs­kos­ten hin­aus­ge­hen­den Scha­den ersetz zu ver­lan­gen. Eine Unter­ver­mie­tung der gemie­te­ten Pro­duk­te ist, wenn nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart, nicht gestat­tet. Die gemie­te­ten Pro­duk­te dür­fen nur an den ver­ein­bar­ten Ein­satz­or­ten ver­wen­det wer­den. Der Kun-de ermög­licht uns die jeder­zei­ti­ge Über­prü­fung der Gerä­te. Zur Min­de­rung des Risi­kos emp­feh­len wir den Abschluss einer geeig­ne­ten Ver­si­che­rung. Die Betriebs­haft­pflicht des Ver­mie­ters kann auf kei­nen Fall in Anspruch genom­men wer­den. Auch nicht, wenn die Ver­si­che­rung des Kun­den die Regu­lie­rung ablehnt. Ins­be­son­de­re möch­ten wir auf die sog. Ver­an­stal­tungs-Aus­fall-Ver­si­che­rung hin­wei­sen, da im Fal­le kurz­fris­ti­ger Ansa­ge den­noch der vol­le Miet­preis zu zah­len ist. In jedem Fall hat der Kun­de sofort und ohne Ver­zug die Zah­lun­gen zu leis­ten unab­hän­gig davon, ob eine evtl. Ver­si­che­rungs­er­stat­tung zu erwar­ten ist. Einen Zah­lungs­ver­zug durch län­ge­re Ver­si­che­rungs­ver­hand­lun­gen zwi­schen dem Kun­den und sei­ner Ver­si­che­rung wird nicht akzeptiert.
  4. Stor­nie­rung & Rück­tritt
    Bei Stor­nie­rung eines Auf­tra­ges bis zu 30 Tagen vor dem Zeit­punkt des ver­ein­bar­ten ers­ten Tages ent­ste­hen Stor­nie­rungs­kos­ten in Höhe der Anzah­lung. Erfolgt sie spä­ter, betra­gen die fäl­li­gen Stor­nie­rungs­kos­ten:
    - bis 14 Tage vor Beginn 50% der Ver­trags­sum­me
    - bis 5 Tage vor Beginn 75% der Ver­trags­sum­me
    Danach ist die vol­le Ver­trags­sum­me fäl­lig. 100% aus­schlag­ge­bend ist das Datum der Auf­trags­be­stä­ti­gung. Wir sind berech­tigt, unse­re dem Mie­ter über­las­se­nen Gerä­te aus sei­nem Besitz zu ent­fer­nen, ohne dass es eines gericht­li­chen Titels bedarf und wofür uns der Mie­ter schon jetzt unge­hin­der­ten Zugang gewährt. Die Stor­nie­rung ist in jedem Fall in Schrift­form zu übermitteln.
  5. Rech­te Drit­ter
    Der Kun­de hat die ver­mie­te­ten Pro­duk­te von allen Belas­tun­gen, Inan­spruch­nah­me und Pfand­rech­ten Drit­ter frei­zu­hal­ten. Er ist ver­pflich­tet, uns unter Über­las­sung aller not-wen­di­gen Unter­la­gen unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn die ver­mie­te­ten Pro­duk­te den­noch gepfän­det oder in ande­rer Wei­se von Drit­ten in Anspruch genom­men wer­den. Der Kun­de trägt alle Kos­ten, die zur Auf­he­bung der­ar­ti­ge Ein­grif­fe Drit­ter erfor­der­lich sind.
  6. Ver­spä­te­te oder nicht ord­nungs­ge­mä­ße Rück­ga­be
    Bei ver­spä­te­ter Rück­ga­be und/oder Rück­ga­be beschä­dig­ter Gerä­te hat der Kun­de den uns ent­ste­hen­den Scha­den zu erset­zen. Waren die zurück­zu­ge­ben­den Pro­duk­te für einen ande­ren Miet­ein­satz vor­ge­se­hen, ist der Kun­de ver­pflich­tet, an uns den inso­weit vor­ge­se­he­nen vol­len Miet­preis zu ent­rich­ten. Der Kun­de ist berech­tigt, uns nach­zu­wei­sen, dass uns ein gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist. Wir sind berech­tigt, auch einen uns ent­stan­de­nen wei­ter­ge­hen­den Scha­den von dem Kun­den ersetzt zu verlangen.
  7. Ersatz- (Back Up-) Equip­ment
    Dem Kun­den wird drin­gend dazu gera­ten, für Back Up Equip­ment zu Sor­gen. Tech­ni­sches Ver­sa­gen der ver­mie­te­ten Pro­duk­te kann nie aus­ge­schlos­sen wer­den. Die­ses setzt aber auf kei­nen Fall einen auto­ma­ti­schen Scha­dens­er­satz­an­spruch in Kraft. Die Ver­mie­tung unse­rer Pro­duk­te kann mit oder ohne Betreu­ung erfol­gen. Erfolgt die Anmie­tung ohne Betreu­ung, muss der Kun­de dafür Sor­ge tra­gen, dass ange­mes­sen aus­ge­bil­de­tes Per­so­nal von ihm gestellt wird.

§ 8. Ergän­zen­de Bedin­gun­gen bei Miet­ver­trä­gen mit Service

  1. Auf- und Abbau
    Der Kun­de hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass uns eine ange­mes­se­ne Zeit am Vor­tag der Ver­an­stal­tung bzw. wie in der Bestä­ti­gung hin­ter­leg­ten Zeit­span­ne für den Auf- und Ab-bau bzw. einem etwa­igen Umbau zur Ver­fü­gung steht. Dem Kun­den obliegt es wei­ter-hin, den Ver­an­stal­tungs­raum in einem für den Auf­bau geeig­ne­ten Zustand bereit­zu­hal­ten und sämt­li­che Vor­keh­run­gen zu tref­fen. In dem ver­ein­bar­ten Miet­preis sind die Kos­ten für Umbau, unvor­her­seh­ba­re Nacht- und Wochen­end­ar­beit, Erwei­te­run­gen sowie Ver­zö­ge­run­gen durch Drit­te wegen Nicht­fer­tig­stel­lung vor­aus­ge­gan­ge­ner Leis­tun­gen nicht ent­hal­ten. Der damit ver­bun­de­ne Mehr­auf­wand wird geson­dert in Rech­nung gestellt. Die Kos­ten für Über­nach­tung und Ver­pfle­gung der Tech­ni­ker sind im Preis eben-falls nicht ent­hal­ten. Die­se wer­den nicht berech­net, wenn der Kun­de ange­mes­sen für Über­nach­tung und Ver­pfle­gung der Tech­ni­ker sorgt. Ansons­ten gilt ei-ne Spe­sen­pau­scha­le von 35,00 € pro Per­son und Tag als ver­ein­bart. Über­nach­tun­gen wer­den nach Beleg abgerechnet.
  2. Haf­tung des Kun­den
    Der Kun­de haf­tet von Beginn des Auf­baus unse­rer Pro­duk­te bis zum Abbau­en­de für jeden Ver­lust und Beschä­di­gung der ver­mie­te­ten Pro­duk­te. Der Kun­de hat daher dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die Räum­lich­kei­ten auch in der ver­an­stal­tungs­frei­en Zeit gesi­chert sind und nicht ander­wei­tig benutzt werden.
  3. Ver­pfle­gung
    Dem vor Ort ein­ge­setz­ten Per­so­nal, wel­ches län­ger als 6 Stun­den im Ein­satz ist, ist durch den Ver­an­stal­ter pro Per­son eine war­me Mahl­zeit zur Ver­fü­gung zu stel­len sowie Getränke.

§ 9. Beson­de­re Oblie­gen­hei­ten des Mieters

Sturm/Wind: Der Mie­ter sorgt wäh­rend der Miet­dau­er für die Siche­rung der Gerä­te. Auch gegen evtl. Regen oder sons­ti­gen Nie­der­schlag. Behör­den: Der Mie­ter sorgt eigen­stän­dig für sämt­li­che Geneh­mi­gun­gen, Zulas­sun­gen und Kon­zes­sio­nen. Sub­un­ter­neh­mer: Der Mie­ter hat sich von der ord­nungs­ge­mä­ßen, gewerb­li­chen Tätig­keit evtl. Sub­un­ter­neh­mer zu über­zeu­gen. Evtl. Sicher­heits­auf­la­gen oder Bestim­mun­gen sind unauf­ge­for­dert vor­zu­le­gen. Bau­ab­nah­men oder sons­ti­ge Auf­la­gen beim Büh­nen­bau sind ent­spre­chend nach­zu­wei­sen. Evtl. Ver­zö­ge­run­gen oder gar Still­le­gun­gen, die auf die Arbeit eines Sub­un­ter­neh­mers zurück­zu­füh­ren sind, lie­gen aus-schließ­lich in der Ver­ant­wor­tung des Kun­den und kön­nen in kei­ner Wei­se mit unse­rer Leis­tung in Ver­bin­dung gebracht werden.

C) Son­der­be­din­gun­gen Verkauf/Installation

Für den Ver­kauf und die Instal­la­ti­on unse­rer Pro­duk­te gel­ten neben den unter A) gere­gel­ten Bedin­gun­gen zusätz­lich Folgendes:

  1. Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen
    Wir sind jeder­zeit zu Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen berechtigt
  2. Eigen­tums­vor­be­halt
    Wir behal­ten uns das Eigen­tum an den von uns gelie­fer­ten Pro­duk­ten bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller aus der Geschäfts­be­zie­hung gegen­über dem Kun­den ent­stan­de­nen For­de­run­gen, gleich wel­cher Art und wel­chen Rechts­grun­des, vor. Bei lau­fen­der Rech­nung dient das vor­be­hal­te­ne Eigen­tum zur Siche­rung der Sal­do­for­de­rung. Be- oder Ver­ar­bei­tung der von uns gelie­fer­ten und noch in unse­rem Eigen­tum ste­hen­den Waren erfolgt in unse­rem Auf­trag, ohne dass uns hier­aus Ver­bind­lich­kei­ten erwach­sen kön­nen. Bei Ein­bau, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung von uns gelie­fer­ter Pro­duk­te, die noch in unse­rem Eigen­tum ste­hen, mit frem­den Sachen wer­den wir Mit­ei­gen­tü­mer an den neu ent­stan­de­nen Gegen­stän­den im Ver­hält­nis des Wer­tes der von uns gelie­fer­ten Pro­duk­ten zu den Mit­ver­wen­de­ten frem­den Sachen. Der Kun­de tritt inso­weit schon jetzt sei­ne Eigen­tums- bzw. Mit­ei­gen­tums­an­rech­te an dem ver­misch­ten Bestand über den oder die neu­en Gegen­stän­de an uns ab und ver­wahrt die­se kos­ten­frei mit der not­we­ni­gen Sorg­falt für uns. Der Kun­de ist berech­tigt, unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Pro­duk­te im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zu ver­ar­bei­ten und zu ver­äu­ßern, solan­ge er nicht mit an uns zu leis­ten­den Zah­lun­gen in Ver­zug ist. Die dar­über­hin­aus­ge­hen­de Ver­wer­tung und/oder Sicher­heits­über­eig­nung von uns unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ter Pro­duk­te ist unzu­läs­sig. Die aus Wei­ter­ver­kauf oder einem sons­ti­gen Rechts­grund bezüg­lich der von uns unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Pro­duk­te ent­ste­hen­den For­de­run­gen ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent tritt der Kun­de bereits jetzt siche­rungs­hal­ber in vol­lem Umfang an uns ab. Wir ermäch­ti­gen den Kun­den inso­weit wider­ruf­lich, die an ihn abge­tre­te­nen For­de­run­gen für sei­ne Rech­nung in eige­nem Namen ein­zu­zie­hen. Wir kön­nen die Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung wider­ru­fen, wenn der Kun­de sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nicht ord­nungs­ge­mäß nach­kommt. Bei Zugriff Drit­ter auf, die von uns unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Pro­duk­te wird der Kun­de auf unser fort­be­stehen­des Eigen­tum hin­wei­sen. Wir sind vom Kun­den unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen. Der Kun­de hat auf sei­ne Kos­ten Zugrif­fe Drit­ter abzu­weh­ren. Bei Zah­lungs­ver­zug sind wir berech­tigt, die von uns unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Pro­duk­te ohne wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen an uns zu neh­men. Der Kun­de erteilt uns bereits jetzt unwi­der­ruf­lich die Erlaub­nis, zu die­sem Zweck sei­ne Geschäfts­räu­me auf­zu­su­chen. Die Kos­ten des Abtrans­ports trägt der Kun­de in vol­ler Höhe. Auf unse­re Anfor­de­rung ist der Kun­de ver­pflich­tet, statt­des­sen die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Pro­duk­te auf eige­ne Kos­ten und Gefahr an uns zurück­zu­sen­den. Wir sind nach Rück­nah­me der unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Pro­duk­te zu deren Ver­wer­tung berech­tigt. In der Zurück­nah­me von uns unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Pro­duk­te durch uns liegt kein Rück­tritt vom Ver­trag. Ein Rück­tritt ist ledig­lich bei einer durch uns ver­an­lass­ten Pfän­dung gege­ben. Über­steigt der Wert der ein­be­hal­te­nen Sicher­hei­ten 25% unse­rer offe­nen For­de­run­gen aus dem mit dem Kun­den bestehen­den Geschäfts­ver­bin­dun­gen, sind wir auf Ver­lan­gen des Kun­den ver­pflich­tet, inso­weit Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl frei­zu­ge­ben. Der Kun­de trägt Beweis­last dafür, dass die ein­be­hal­te­nen Sicher­hei­ten 25% übersteigen
  3. Soft­ware, Zeich­nun­gen, Unter­la­gen und Lite­ra­tur
    Soweit was aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den muss Soft­ware und Lite­ra­tur zu den ver­kauf­ten Pro­duk­ten gehö­ren, wird für die­se dem Kun­den ein ein­fa­ches, unbe­schränk­tes Nut­zungs­recht ein­ge­räumt, d.h. er darf die Soft­ware und Lite­ra­tur weder kopie­ren noch ande­ren zur Nut­zung über­las­sen. Ein dar­über­hin­aus­ge­hen­des Nut­zungs­recht bedarf einer beson­de­ren schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Soft­ware und Lite­ra­tur sind vom Umtausch aus­ge­schlos­sen, sofern die Pro­dukt­ver­pa­ckung geöff­net oder das Lizenz Sie­gel beschä­digt wur­de. Das glei­che gilt für CAD Zeich­nun­gen sowie sämt­li­che Planungsunterlagen.
  4. Gebrauch­te Ware
    Beim Ver­kauf von gebrauch­ter Ware ist die Gewähr­leis­tung ausgeschlossen
  5. Aus­fuhr
    Wir wei­sen aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Aus­fuhr von uns gelie­fer­ter Pro­duk­te nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Bun­des­amts für die gewerb­li­che Wirt­schaft in Dort­mund gesche­hen darf. Soweit der Kun­de die Aus­fuhr in das Aus­land beab­sich­tigt, sind etwa­ige Zustim­mungs­er­klä­run­gen von dem Kun­den selbst ein­zu­ho­len. Zoll­be­stim­mun­gen sind eben­so zu beachten.
  6. Sons­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen
    Alle vor­her genann­ten Bedin­gun­gen gel­ten auch für Zube­hör etc. Mit dem Erschei­nen die­ser AGB’s wer­den alle vor­he­ri­gen ungültig
  7. Sal­va­to­re­sche Klau­sel
    Soll­te eine der Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges oder die­ser Bedin­gun­gen nicht gül­tig sein, oder der recht­li­chen Wirk­sam­keit ent­beh­ren, so bleibt die Wirk­sam­keit des Rest­ver­tra­ges im Übri­gen unbe­rührt. Anstel­le der ungül­ti­gen Rege­lung tritt die von dem Ver­trags­part­ner als gewollt ange­nom­me­ne Regelung.

Stand 07/2022